USt. Befreiung

Kleinunternehmerregelung

Wenn der Gesamtumsatz als Unternehmerin/Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 35.000 Euro (bis 31. Dezember 2019 30.000 Euro) netto beträgt, besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG).

Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes von 35.000 Euro sind neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen seit 1. Jänner 2017 [siehe Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016)] auch Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit d und j, Z 9 lit b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994 (unecht) steuerfrei sind, nicht in die Umsatzgrenze miteinzubeziehen. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich! Man nennt diese Steuerbefreiung "Kleinunternehmerregelung".